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   BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67   

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BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67 (https://dejure.org/1969,277)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1969 - VIII C 32.67 (https://dejure.org/1969,277)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1969 - VIII C 32.67 (https://dejure.org/1969,277)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1969, 698
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 14.01.1965 - I C 68.61

    Kostenverteilung bei einseitiger Erledigungserklärung - Streitigkeit über die

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67
    Im Urteil BVerwGE 20, 146 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß der Beklagte auch bei nachträglicher Erledigung des Klagebegehrens gegenüber der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers an seinem Klagabweisungsantrag festzuhalten berechtigt ist, wenn er ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat, daß der mit der Klage gegen ihn erhobene Anspruch von Anfang an nicht bestanden habe.

    Abgesehen davon, daß die in dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs getroffene Entscheidung auf der auch in ihr hervorgehobenen Abweichung von dem Urteil BVerwGE 20, 146 in Wirklichkeit nicht beruht, ist aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Anrufung des Gemeinsamen Senats hier schon deshalb weder zulässig noch erforderlich, weil die unterschiedlichen Auffassungen zu den zwar rechtsähnlichen, aber doch unterschiedlich gefaßten Bestimmungen einerseits der §§ 113 Abs. 1 Satz 4, 161 Abs. 2 VwGO und andererseits des § 91 a ZPO vertreten werden (vgl. dazu Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG VIII C 99.67, MDR 1969, 168 = NJW/RzW 1969, 228).

  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67
    Das im vorliegenden Rechtsstreit nicht verteidigungsweise gegen einen wehrbehördlichen Eingriffsakt eingesetzte, sondern als Leistungsanspruch selbständig erhobene Zurückstellungsbegehren (vgl. dazu BVerwGE 27, 257 und 29, 239) war sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von vornherein zeitlich bis zum 1. Oktober 1966 und sachlich bis zur Ablegung der zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Prüfung des Klägers als Steuerbevollmächtigter beschränkt.

    Durch ihn wird auf Grund der zuvor getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen (§§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 WpflG) dessen Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstleistung festgesetzt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und daß das Wehrdienstverhältnis gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) in dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt rechtlich beginnt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Wehrpflichtige die ihm obliegende Dienstleistung tatsächlich aufnimmt oder nicht (vgl. BVerwGE 26, 182 [184]; 27, 257).

  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67
    Das im vorliegenden Rechtsstreit nicht verteidigungsweise gegen einen wehrbehördlichen Eingriffsakt eingesetzte, sondern als Leistungsanspruch selbständig erhobene Zurückstellungsbegehren (vgl. dazu BVerwGE 27, 257 und 29, 239) war sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von vornherein zeitlich bis zum 1. Oktober 1966 und sachlich bis zur Ablegung der zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Prüfung des Klägers als Steuerbevollmächtigter beschränkt.
  • BGH, 07.11.1968 - VII ZR 72/66

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung i.F. einer ursprünglich nicht zulässigen

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67
    Die vorstehende verfahrensrechtliche Beurteilung stimmt mit der Rechtsansicht nicht überein, die der Bundesgerichtshof für das zivilprozessuale Verfahren zuletzt im Urteil vom 7. November 1968 - VII CR 72.66 -, NJW 1969, 237, vertreten hat.
  • BVerwG, 05.02.1965 - VII C 154.64

    Bedeutung des Bescheides über die Einberufung zum Wehrdienst - Aufschiebende

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des früher für Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sind weder der Ablauf der für den Wehrdienst vorgesehenen Dienstzeit noch die spätere Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen für sich allein von Einfluß auf den Fortbestand des Einberufungsbescheids und der sich aus ihm ergebenden rechtlichen Wirkungen (vgl. z.B. BVerwGE 20, 240 und 25, 362; Urteil vom 3. Februar 1967 - BVerwG VII C 135.65 -, NJW 1967, 1675).
  • BVerwG, 12.09.1968 - VIII C 99.67

    Bedeutsamkeit von Feststellungen zur Zeitgeschichte für die Auslegung einer

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67
    Abgesehen davon, daß die in dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs getroffene Entscheidung auf der auch in ihr hervorgehobenen Abweichung von dem Urteil BVerwGE 20, 146 in Wirklichkeit nicht beruht, ist aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Anrufung des Gemeinsamen Senats hier schon deshalb weder zulässig noch erforderlich, weil die unterschiedlichen Auffassungen zu den zwar rechtsähnlichen, aber doch unterschiedlich gefaßten Bestimmungen einerseits der §§ 113 Abs. 1 Satz 4, 161 Abs. 2 VwGO und andererseits des § 91 a ZPO vertreten werden (vgl. dazu Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG VIII C 99.67, MDR 1969, 168 = NJW/RzW 1969, 228).
  • BVerwG, 16.12.1966 - VII C 36.64

    Beurteilung der Pflicht zur Ableistung des vollen Grundwehrdienst oder nur des

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des früher für Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sind weder der Ablauf der für den Wehrdienst vorgesehenen Dienstzeit noch die spätere Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen für sich allein von Einfluß auf den Fortbestand des Einberufungsbescheids und der sich aus ihm ergebenden rechtlichen Wirkungen (vgl. z.B. BVerwGE 20, 240 und 25, 362; Urteil vom 3. Februar 1967 - BVerwG VII C 135.65 -, NJW 1967, 1675).
  • BVerwG, 10.02.1967 - VII C 46.66

    Pflicht des Nachdienens des Wehr- und Ersatzdienstes - Gerechtfertigung einer

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67
    Durch ihn wird auf Grund der zuvor getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen (§§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 WpflG) dessen Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstleistung festgesetzt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und daß das Wehrdienstverhältnis gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) in dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt rechtlich beginnt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Wehrpflichtige die ihm obliegende Dienstleistung tatsächlich aufnimmt oder nicht (vgl. BVerwGE 26, 182 [184]; 27, 257).
  • BVerwG, 15.10.1965 - VII C 51.65
    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67
    Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, ist bei der Anwendung der Zurückstellungstatbestände zwischen der Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG und der durch diese Vorschrift nicht begünstigten beruflichen Fortbildung neben einer bereits aufgenommenen praktischen Berufstätigkeit zu unterscheiden (BVerwGE 22, 238 [BVerwG 15.10.1965 - VII C 51/65]).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 105.67
    Der Kläger, dessen - nach Einlegung der Revision abgegebene -einseitige Erledigungserklärung nicht im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO seitens der Beklagten erwidert worden ist, verfolgt - insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 20, 146 [148], ferner die Urteile des erkennenden Senats vom 27. Februar 1969 -BVerwG VIII C 32.67 [BWV 1969, 236], BVerwG VIII C 34.67, BVerwG VIII C 37/38.67 [MDR 1969, 696 = NJW 1969, 1789] und BVerwG VIII C 88.68 [NJW 1969, 1822] -) - mit seiner Revision nicht mehr in erster Linie sein bisheriges Klagebegehren; er begehrt vielmehr in erster Linie die Feststellung, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

    Dieses - hier erst nach Einlegung der Revision - geänderte Klagebegehren führt, wie vor allem im genannten Urteil BVerwG VIII C 32.67 dargelegt worden ist, zu einer Änderung des Streitgegenstandes; die damit vorgenommene Klageänderung, deren Zulässigkeit in der Entscheidung BVerwGE 20, 146 nachgewiesen worden ist, wird durch die §§ 91, 142 VwGO nicht eingeschränkt und ist von der Einwilligung der Beklagten nicht abhängig.

    Damit wird vorausgesetzt, daß der Erledigungsstreit den bisherigen Sachstreit nicht vollständig verdrängt, vielmehr dieser Sachstreit dennoch auszutragen ist, wenn dem Erledigungsfeststellungsantrag nicht entsprochen wird, weil es am Erledigungsfall fehlt oder die Beklagte ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über ihren Klagabweisungsantrag hat (vgl. die genannten Urteile BVerwG VIII C 32.67, BVerwG 34.67, BVerwG 88.68); hilfsweise bleiben danach neben dem Erledigungsfeststellungsantrag des Klägers auch noch seine bisherigen Sachanträge aufrechterhalten.

    Diese Gestaltungswirkung erledigt sich nicht einmal dadurch, daß der Wehrpflichtige die Altersgrenze überschreitet, innerhalb derer nach dem Gesetz der Antritt des vollen Grundwehrdienstes vorgesehen ist; denn diese Altersgrenze ist in den Fällen bedeutungslos, in denen rechtzeitig und rechtswirksam ein Einberufungsbescheid ergangen ist (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 32.67); auch das muß in gleicher Weise für Ersatzdienstpflichtige gelten.

  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 219.67

    Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen

    Mit seiner Erledigungserklärung, die nicht im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO seitens der Beklagten erwidert worden ist, verfolgt der Kläger - insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 20, 146 [148]; 31, 318; ferner die Urteile des beschließenden Senatsvom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - [BWV 1969, 236], BVerwG VIII C 34.67 und BVerwG VIII C 88.68 [NJW 1969, 1822]) - nicht mehr in erster Linie sein bisheriges Klagebegehren; er begehrt vielmehr in erster Linie die Feststellung, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

    Dieses - hier erst nach Einlegung der Revision - geänderte Klagebegehren führt, wie vor allem im genannten Urteil BVerwG VIII C 32.67 dargelegt worden ist, zu einer Änderung des Streitgegenstandes; die damit vorgenommene Klageänderung, deren Zulässigkeit in der Entscheidung BVerwGE 20, 146 nachgewiesen worden ist, wird durch die §§ 91, 142 VwGO nicht eingeschränkt und ist, wie dort dargelegt worden ist, von der Einwilligung der Beklagten nicht abhängig.

  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der - hier allein angefochtene - Einberufungsbescheid weder, durch den Wegfall des gegen ihn verteidigungsweise eingesetzten Zurückstellungsgrundes (BVerwGE 27, 257) noch durch bloßen Zeitablauf (BVerwGE 31, 324; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - [Buchholz 448.0 § 5 WpflG Nr. 4]), sondern erst dann gegenstandslos, wenn das durch ihn begründete Wehrdienstverhältnis aus einem der Beendigungsgründe des § 28 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), im Wege der Entlassung oder des Ausschlusses gemäß §§ 29, 30 WpflG förmlich beendet wird.
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 74.85

    Einberufung zur Ableistung des Zivildienstes nach Vollendung des 28. Lebensjahrs

    Das ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift und wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. BT-Drucks. 9/2124, S. 16 zu Art. 2 Nr. 5 Buchst. ar und Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 4 S. 7 ).
  • BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 57.73

    Besuch der Abendschule als Ausbildung wegen ausdrücklich zeitlicher und

    Soweit die Erwägungen des Senats mit den Ausführungen im Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - und Beschluß vom 25. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 56.68 - nicht übereinstimmen sollten, hält der Senat an jenen Ausführungen nicht mehr fest.
  • BVerwG, 17.09.1981 - 8 C 90.80

    Anspruch auf Rückstellung vom Wehrdienst wegen einer Facharztausbildung -

    Nicht erforderlich ist hingegen, daß die Ausbildung dem Beruf dient (vgl. früher BVerwGE 22, 238 [BVerwG 15.10.1965 - VII C 51/65]; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 32.67 - Beschluß vom 25. Februar 1970 - BVerwG 8 CB 56.68 -).
  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 142.67

    Abgrenzung zwischen Musterungsverfahren und Einberufungsverfahren - Zuständigkeit

    Der ergangene Einberufungsbescheid behält, wenn die Klage als unbegründet abgewiesen wird, seine Wirkung und kann unbeschadet der zwischenzeitlich erreichten Altersgrenze vollzogen werden; nur eine neue Einberufung zum vollen Grundwehrdienst könnte gegen den Kläger, nachdem er das 25. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr ergehen (§ 5 Abs. 2 WpflG; BVerwGE 25, 362; ferner Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 -).
  • BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 32.87

    Geltung von Entscheidungen der Wehrersatzbehörden für den Zivildienst -

    Das ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift und wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. BT-Drucks. 9/2124, S. 16 zu Art. 2 Nr. 5 Buchst. a, und Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 4 S. 7 ).".
  • BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 101.70

    Einberufung zum Wehrdienst

    Denn durch den Einberufungsbescheid wird auf Grund der zuvor getroffenen Entscheidungen über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen dessen Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstleistung festgesetzt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und das Wehrdienstverhältnis zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt rechtlich beginnt (§ 21 WpflG; vgl. BVerwGE 27, 257; Urteil vom 27. März 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - [Buchholz a.a.O. § 5 WpflG Nr. 4 = BW 1969, 236]).
  • BVerwG, 02.07.1969 - VIII B 115.67

    Erledigung erst mit der durch Entlassung oder Ausschließung bewirkten förmlichen

    Diese Frage ist indessen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch wiederholte Entscheidungen dahin geklärt, daß der Einberufungsbescheid seine Erledigung nicht durch bloßen Zeitablauf, sondern erst mit der durch Entlassung oder Ausschließung bewirkten förmlichen Beendigung des durch ihn ohne Mitwirkung des Wehrpflichtigen begründeten Wehrdienstverhältnisses findet (vgl. z.B. BVerwGE 20, 240 und 25, 362; zuletzt Urteile vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 und BVerwG VIII C 88.68 -).
  • BVerwG, 25.02.1970 - VIII CB 56.68

    Kostenentscheidung im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen -

  • BVerwG, 20.07.1970 - VIII B 60.69

    Zurückstellung eines Wehrdienstpflichtigen für den Besuch einer

  • BVerwG, 27.06.1969 - VIII B 111.67

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

  • BVerwG, 27.06.1972 - VIII C 80.72

    Klage auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Wiederherstellung der aufschiebenden

  • BVerwG, 16.07.1970 - VIII C 211.67

    Begründetheit einer Revision wegen einer Verletzung von Bundesrecht -

  • BVerwG, 20.06.1969 - VIII B 31.69

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im eigenen Gewerbebetrieb -

  • BVerwG, 03.10.1974 - VIII B 6.74

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Einberufungsbescheides - Heranziehung zum

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